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Beförderungsbestimmungen

Die nachfolgenden Beförderungsbestimmungen gelten für die Beförderung von Fluggästen, die durch meine Vermittlung mit mir oder einem Kollegen einen Flug oder eine Flugreise durchführen.

1. Durchführung

1.1 Die Durchführung eines Fluges liegt im Ermessen des jeweiligen Piloten. Er entscheidet aufgrund äusserer Umstände (z.B. meteorologische Verhältnisse) als auch aufgrund seiner Erfahrung, ob der geplante Flug innerhalb der zulässigen Grenzen durchführbar ist.

1.2 Der Pilot behält sich das Recht vor, einen Fluggast nicht zu befördern, wenn dieser aufgrund seines Verhaltens (z.B. durch übermässigen Alkoholkonsum) Anlass gibt, an der sicheren Durchführung eines Fluges zu zweifeln.

1.3 Die Piloten führen die Flüge in alleiniger Verantwortung durch.

2. Nichtdurchführung/ Vorzeitige Beendigung des Fluges

2.1 Erscheint ein Fluggast aus entschuldbaren Gründen nicht zu einem Rundflug, kann - nach Rücksprache mit dem Piloten - der Flug zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Flugvorbereitung (z.B. Reservationskosten, Zollgebühren etc.) werden dem Fluggast in jedem Fall belastet. Storniert ein Fluggast oder eine Gruppe schon bestätigte Fliegerferien im Ausland, werden die Kosten im Zusammenhang mit der Flugvorbereitung (z.B. Reservationskosten, Zollgebühren etc.) dem Fluggast bzw. der Gruppe in jedem Fall belastet. Bei verspätete Anreise der Gäste zum vereinbarten Treffpunkt und daraus folgender Kürzung des Reiseprogramms werden die entstehenden Unkosten (Reservationsgebühren, Mindestflugstunden pro Tag etc.) den Gästen verrechnet, bzw. keine Rückerstattungen gewährt.

2.2 Erscheint ein Fluggast aus eigenem Verschulden nicht zu einem Rundflug, kann - nach Rücksprache mit dem Piloten - der Flug zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Flugvorbereitung (z.B. Reservationskosten, Zollgebühren etc.) werden dem Fluggast in jedem Fall belastet. Storniert ein Fluggast oder eine Gruppe schon bestätigte Fliegerferien im Ausland, werden die Kosten im Zusammenhang mit der Flugvorbereitung (z.B. Reservationskosten, Zollgebühren etc.) dem Fluggast bzw. der Gruppe in jedem Fall belastet. Bei verspätete Anreise der Gäste zum vereinbarten Treffpunkt und daraus folgender Kürzung des Reiseprogramms werden die entstehenden Unkosten (Reservationsgebühren, Mindestflugstunden pro Tag etc.) den Gästen verrechnet, bzw. keine Rückerstattungen gewährt.

2.3 Liegen Gründe vor, die den Piloten dazu veranlassen nicht zu starten, wird der Flug zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden; dies unter Anrechnung des gesamten bereits bezahlten Betrages. Der durchführende Pilot kommt nicht für Kosten auf, die dem Fluggast als Folge daraus entstehen (z.B. verpasster Termin).

2.4 Kann ein Flug durch Verschulden des Piloten (z.B. unentschuldigte Abwesenheit) nicht stattfinden, kann er zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden; dies unter Anrechnung des gesamten bereits bezahlten Betrages. Bearbeitungsgebühren werden in diesen Fall keine erhoben.

2.5 Der Pilot kann jeden Flug vorzeitig beenden, wenn er eine Beeinträchtigung der Sicherheit für Fluggäste oder Flugzeug befürchtet. Wird ein Flug aufgrund eines Pilotenentscheides vorzeitig beendet, wird für eine allfällige Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und der erbrachten Leistung ein Gutschein ausgestellt, die Rechnung um den Differenzbetrag gekürzt, oder dem Passagier auf dessen Wunsch hin der Differenzbetrag ausbezahlt. Davon ausgenommen sind Umstände, die durch ungebührliches Verhalten eines Fluggastes verschuldet wurden und zur vorzeitigen Beendigung des Fluges geführt haben. In diesem Fall werden keine Rückerstattungen gewährt.


3. Rund- und Taxiflüge ins Ausland

3.1 Der Fluggast ist selber verantwortlich, die Einhaltung der Einreise-, Gesundheits- und Devisenvorschriften zu befolgen. Er muss insbesondere gültige Reisedokumente besitzen und diese auf sich tragen.

3.2 Der Fluggast verpflichtet sich, die jeweiligen Zollbestimmungen einzuhalten und ordnungsgemäss zu befolgen. Der Organisator lehnt im Falle unerlaubt mitgeführter Waren im Gepäck des Fluggastes jegliche Verantwortung ab.

3.3 Kann ein Rückflug aufgrund eines Piloten- Entscheides, (z.B. wegen ungenügender meteorologischer Verhältnisse, Streik der Flugverkehrsleitdienste, technische Probleme) nicht rechtzeitig stattfinden, lehnt es der Organisator ab, für Kosten aufzukommen, die dem Fluggast als Folge daraus entstehen (Hotel, Erwerbsausfall etc.)

4. Versicherung

4.1 Die Versicherung ist grundsätzlich Sache des Fluggastes.

4.2 Der Fluggast unterliegt bei der Beförderung aufgrund des ihm ausgestellten Flugscheins den Haftungsbestimmungen des Lufttransportreglements vom 3. Oktober 1952/ 1. Juni 1962 (für Inlandbeförderungen) und des Warschauer Abkommens vom 12. Oktober 1929/ 28. September 1955 (für internationale Beförderungen) in der zur Zeit des Fluges geltenden Fassung. Die Haftung des Luftfrachtführers und seines Personals für Tod oder Körperverletzung des Fluggastes sowie für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist nach diesen Bestimmungen in der Regel beschränkt.

4.3 Bei den Flügen handelt es sich um private Flüge gegen Entgelt, bei dem die Haftung in der Regel beschränkt ist und kein Versicherungsobligatorium zur Deckung von Personen- und Sachschäden der Passagiere besteht.

5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

5.1 Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

5.2 Der Gerichtsstand ist Winterthur.

 

 

Letzte Bearbeitung: 05.05.10

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